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Dokument zum Thema Werbung in der privaten E-Mail
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Landgericht Traunstein Az: 2HK O 3755/97 Beschluß
des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Traunstein vom 14.10.97 In Sachen [...] - Antragsteller - Prozeßbevollmächtigte: [...] Gegen [...] - Antragsgegnerin – Wegen einstweiliger Verfügung
Werbung an Privatleute über E-Mail ohne vorherige Zustimmung der betreffenden Personen zu senden. Gründe: Der Antragsteller hat im Antrag vom 13.10.97, bei Gericht eingegangen am 14.10.97, gegen die Antragsgegnerin wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt und den hierzu vorgetragenen Sachverhalt wie folgt glaubhaft gemacht: Die Antragsgegnerin hat unverlangt Werbematerial an einen E-Mail-Privatanschluß übermittelt. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages wird auf den Antrag, der in Abdruck Bestandteil dieses Beschlusses ist, verwiesen. Aufgrund dieses glaubhaft gemachten Sachvortrages steht dem Antragsteller der im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu. § 935 ZPO; §§ 13, 24, 25, 27, 1 UWG Wegen Dringlichkeit hat gemäß §§ 937 Absatz 2, 944 ZPO der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen über den Antrag entschieden, weil die Entscheidung nicht ohne erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers bis zum nächsten Kammertermin aufgeschoben werden kann. Weinzierl Vors. Richter am LG
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